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Die Testamentsgestaltung

Die individuelle Gestaltung eines Testaments oder Schenkungsvertrags erfordert ein tiefgreifendes Verständnis und eine umfassende Erfahrung, um potenzielle Konflikte zu vermeiden. Es gibt eine Fülle von Optionen, die den Inhalt einer letztwilligen Verfügung bestimmen können. Neben der Festlegung der Erben können auch Vermächtnisse für bestimmte Personen oder Organisationen vorgesehen werden, sei es in Form von Schmuck oder Geldbeträgen. Zusätzlich können durch Teilungsanordnungen spezifische Gegenstände den Erben zugewiesen werden, um deren Verteilung klar zu regeln.

Ein Testament stellt die einseitige Verfügung des Erblassers von Todes wegen dar.

Die darin festgelegten rechtlichen Konsequenzen treten erst nach dem Tod des Erblassers ein. Das Gesetz bietet verschiedene Formen für die Errichtung eines Testaments an, wobei die übliche Praxis die Errichtung vor einem Notar gemäß § 2232 BGB oder die eigenhändige Errichtung gemäß § 2247 BGB ist.

Gemäß diesen Bestimmungen muss das Testament eigenhändig verfasst und unterzeichnet sein, um wirksam zu sein. Darüber hinaus sollte im Testament angegeben werden, wann und wo es erstellt wurde.

Im Testament kann der Erblasser seine Erben benennen, bestimmte Personen von der Erbfolge ausschließen und sogar bestimmten Personen Vermächtnisse zukommen lassen oder mit bestimmten Auflagen belasten.

Während die Erbschaft eine umfassende Rechtsnachfolge darstellt, bei der der Erbe alle Vermögenswerte und Schulden erhält, stellt das Vermächtnis die gezielte Zuwendung eines bestimmten Vermögensgegenstandes dar.

Leider enthalten handschriftliche Testamente oft unklare Formulierungen, die dann interpretiert werden müssen. Probleme können beispielsweise auftreten, wenn das Vermächtnis den mit Abstand wertvollsten Vermögensgegenstand des Nachlasses betrifft, wie etwa die einzige Immobilie, die für den Ehepartner vorgesehen ist. 

Ein häufiges Anliegen in der Nachlassplanung ist auch die Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen, insbesondere wenn es um Kinder aus vorherigen Beziehungen geht.

Es gibt jedoch auch alternative Möglichkeiten der Nachlassplanung, wie die vorweggenommene Erbfolge. Dabei handelt es sich um die Übertragung von Vermögen bereits zu Lebzeiten an Personen, die sonst zu Erben geworden wären. Bei dieser Vorgehensweise müssen eine Vielzahl von Vor- und Nachteilen sorgfältig abgewogen werden. Erbschaftsteuerliche Überlegungen sprechen oft für die vorweggenommene Erbfolge, ebenso wie die Möglichkeit, durch eine frühzeitige Verteilung des Vermögens Streitigkeiten unter den potenziellen Erben zu vermeiden.

Auf der anderen Seite kann die Person, die das Vermögen vorzeitig erhält, durch Schulden oder den Bezug von Sozialleistungen, insbesondere bei einer Behinderung, möglicherweise besser durch ein entsprechend ausgearbeitetes Testament geschützt sein als durch eine vorweggenommene Schenkung. Außerdem behält der Erblasser durch ein Testament bis zu seinem Tod die volle Kontrolle über sein Vermögen.

Im Kontext der vorweggenommenen Erbfolge ist es in der Praxis auch wichtig, Nutzungsrechte des Übergebenden vorzubehalten, wie zum Beispiel einen Nießbrauch oder das Wohnrecht in einer übertragenen Immobilie. Ebenso bedeutsam ist die Vereinbarung von Versorgungsleistungen.

Für unsere Mandanten bedeutet eine „ganzheitliche“ Nachfolgeberatung mehr als nur die Gestaltung eines Testaments. Sie umfasst auch die Beratung zu Vorsorgevollmachten und Schenkungen. Wir behalten stets die langfristigen Auswirkungen der getroffenen Entscheidungen im Auge und erläutern auch die potenziellen Nachteile vermeintlich vorteilhafter Optionen. 

Wenn Sie weitere Fragen haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und Ihre Ansprüche zu klären. Kontaktieren Sie uns für eine umfassende Nachfolgeberatung, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten ist.