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Die Erbauseinandersetzung

Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, auch als Auflösung oder Teilung bekannt, ist einer der komplexesten Vorgänge im Erbrecht. Wenn Miterben einen Nachlass aufteilen müssen, ist es entscheidend, dass sie die Regeln für die Abwicklung der Erbschaft kennen, um ihre eigenen Interessen zu schützen.

Die Aufteilung eines Nachlasses kann zu Konflikten führen, insbesondere wenn verschiedene Personen unterschiedliche Vorstellungen darüber haben, wie der Nachlass verteilt werden soll. 

Bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft müssen zahlreiche rechtliche und praktische Aspekte berücksichtigt werden. Dazu gehören die Bewertung und Verteilung von Vermögenswerten wie Immobilien, Unternehmen, Wertpapieren und persönlichen Gegenständen sowie die Klärung von Schulden und Verbindlichkeiten.

Bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft wird das gemeinschaftliche Vermögen durch einen Vertrag unter den einzelnen Miterben verteilt, was zur Auflösung der Gemeinschaft führt.

In der Praxis gelingt die einvernehmliche Auseinandersetzung häufig zunächst nicht, da sich Erben über die Verteilung der Nachlassgegenstände nicht einig werden.

Das Gesetz, genauer § 2042 Abs. 1 BGB, bestimmt allerdings, dass grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, das heißt die Aufteilung der Erbmasse und Auflösung der Gemeinschaft, verlangen kann.

Für den Fall, dass sich die Erben nicht einig werden, hält das Gesetz daher Möglichkeiten bereit, dass die Auseinandersetzung notfalls zwangsweise durchgesetzt werden kann.

Erforderlich ist zunächst, dass die Teilungsreife des Nachlasses hergestellt wird. Diese besteht erst dann, wenn auf der einen Seite alle Nachlassverbindlichkeiten erfüllt sind und auf der anderen Seite der Nachlass entsprechend der Erbquoten in gleiche Teile aufgeteilt werden kann, ohne dass dieser an Wert verliert.

Praktisch heißt dies, dass andere Dinge als Barvermögen und Wertpapiere nicht mehr im Nachlass vorhanden sein dürfen. Denn andere Gegenstände können in aller Regel nicht geteilt werden, ohne dass die Sache an Wert verliert.

Um dies zu erreichen, müssen daher all diese Nachlassgegenstände veräußert werden. Dies geschieht entweder durch den freien Verkauf – allerdings erfordert auch dies wieder ein einvernehmliches Vorgehen der Miterben, woran es bei zerstrittenen Erbengemeinschaften gerade häufig scheitert.

Jeder Miterbe hat allerdings auch die Möglichkeit, die Veräußerung der Nachlassgegenstände zwangsweise herbeizuführen. Dies erfolgt bei Immobilien durch die sogenannte Teilungsversteigerung,

Vertrauen Sie auf unser Kollegium, um Ihre Interessen in der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft effektiv zu vertreten und eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten. Bei Bedarf vertreten wir Ihre Interessen auch vor Gericht.

Wenn Sie weitere Fragen haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und Ihre Ansprüche zu klären.